GEBÜHRENORDNUNG

i.d.F.v. 15.03.2024

§1 ALLGEMEINES

  1. Der RFVÖ erlässt im Rahmen seiner Satzung die Gebührenordnung. Sie legt fest, für welche Mitgliedschaften beim RFVÖ, aber auch Leistungen des RFVÖ, Gebühren in festzusetzenden Höhen anfallen.
  2. Adressaten der Zahlungen können das Vereinskonto, das Stallkonto oder auch der/die Reitlehrer/in bzw. Stallmeister/in sein.
  3. Regelmäßige Zahlungen (bzw. Stall- oder Mitgliedergebühren) sind als Dauerauftrag oder mit Einzugsermächtigung einzurichten.
  4. Laufende Zahlungen sind, falls in der Satzung oder einer anderen Verordnung nichts anders festgelegt wird, bis zum 1. des Monats fällig.
  5. Neue Mitglieder haben bei Eintritt bis 31.August den vollen Jahresbeitrag und ab 1.September den halben Jahresbeitrag zu zahlen.

§2 GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

*** ERSTER ABSCHNITT *** MITGLIEDSGEBÜHREN ***

§3 MITGLIEDERSTATUS

Die Mitgliedergruppen sind in §2 RFVÖ-Geschäftsordnung definiert.

§4 AKTIVE MITGLIEDER

    1. Aufnahmegebühren
Ehrenmitgliedersind gebührenfrei
Erwachsene150.-€ ohne Pferd / 300.-€ mit Pferd
Jugendliche125.-€ ohne Pferd / 250.-€ mit Pferd
Familie200.-€ ohne Pferd / 400.-€ mit Pferd
    1. Jahresbeiträge
Ehrenmitgliedersind gebührenfrei
Erwachsene130.-€
Jugendliche80.-€
Familie350.-€
Fördermitglied Erwachsener100.-€
Fördermitglied Jugendlicher55.-€

§5 REITSCHÜLER

Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag wie in § 4 Gebührenordnung.

§ 6 PASSIVE MITGLIEDER

    1. Jahresbeiträge
Ehrenmitgliedersind gebührenfrei
Erwachsene25.-€
Jugendliche25.-€

§7 FAMILIENMITGLIEDSCHAFT

Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag wie in § 4 Gebührenordnung.

*** ZWEITER ABSCHNITT *** ARBEITSSTUNDEN

§10 ALLGEMEINES

  1. Satzungsgemäß ist jedes Mitglied zur Mitarbeit im Verein verpflichtet. Um ein geordnetes Zusammenarbeiten, aber auch den Unterhalt der Gesamtanlage des RFVõ zu gewährleisten, sind Arbeitsdienste abzuleisten. Ersatzweise sind Zahlungen zu leisten.
  2. Jeder muss seinen Arbeitsdienst-Nachweis selbst führen. Geleistete Arbeitsdienste sind von einem Mitglied des Verwaltungsrates gegenzuzeichnen.

$11 STUNDENSÄTZE

Die zu leistende Arbeitsdienste sind jährlich vom Verwaltungsrat, gemessen an der anfallenden Arbeit, zu kalkulieren. Sie ist in der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Erfolgt keine Bekanntgabe, so wird die Arbeitsstunden/dienst regelung des Vorjahres übernommen.

$12 ARBEITSSTUNDEN I STUNDENSÄTZE

Die Mitgliedergruppen sind in §2 RFVÖ – Geschäftsordnung definiert.

Aktive/passive EhrenmitgliederKeine Arbeitsdienste
Aktive Erwachsene
– Bei Anlagennutzung mehr als einmal die Woche3 Arbeitsdienste
– Bei Anlagennutzung einmal die Woche2 Arbeitsdienste
Aktive Jugendliche (ab 14 Jahren)2 Arbeitsdienste
Aktive Jugendliche (unter 14 Jahren)keine Arbeitsdienste
Aktive Fördermitgliederkeine Arbeitsdienste
Passive Mitgliederkeine Arbeitsdienste

§13 ERSATZWEISE GELDZAHLUNGEN

  1. Werden abzuleistende Arbeitsdienste nicht in geforderter Höhe erbracht, so stellt der RFVÖ dem Pflichtigen den Differenzbetrag in Rechnung.
  2. Derzeit sind 10,00 € für jede nicht erbrachte Arbeitsstunde eines Erwachsenen und 5,00 € für jede nicht erbrachte Arbeitsstunde eines Jugendlichen (bis 18 Jahre) zu zahlen.

*** DRITTER ABSCHNITT *** STALLGEBÜHREN ***

§14 ALLGEMEINES

  1. Auf Grundlage des Einstellungsvertrages und der Stall- bzw. Anlagenbenutzungsordnung stellt der RFVÖ seine Stallungen zur Verfügung.
  2. Die anfallenden Kosten sind bis zum 1. des Monats per Dauerauftrag zu überweisen.
  3. Das Konto wird vom Stallmeister/in oder einem anderen Verwaltungsratsmitglied verwaltet; die Kontoführung und Abrechnung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Verwaltungsratsmitglied halbjährlich geprüft und gegengezeichnet.
  4. Der Kontenführer ist dem Verwaltungsrat jederzeit Rechenschaft über Kontoführung und Abrechnung schuldig.
  5. Die Laufzeit eines Einstellungsvertrages ist unbegrenzt. Er kann vom Einsteller mit einer Vorlaufzeit von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Bei einem Ausschluss aus dem Verein (siehe Satzung §3) erlischt der Einstellungsvertrag ebenfalls mit einer Vorlaufzeit von 30 Tagen zum Monatsende.

§15 GEBÜHRENSÄTZE

Die aktuellen Gebühren für die Einstellung von Pferden findet man unter: https://reitvereinoestringen.de/pensionsboxen/

*** VIERTER ABSCHNITT *** REITSTUNDEN ***

§16 ALLGEMEINES

  1. Grundsätzlich werden alle privaten Reitstunden von dem/der Reitlehrer/in in eigener Verantwortung auf eigene Rechnung durchgeführt.
  2. Die privaten Reitstunden sind direkt bei dem/der Reitlehrer/in zu bezahlen.
  3. Für Reitstunden auf Schulpferden des Vereins ist ein Reitvertrag zu unterzeichnen.

§17 REITSTUNDEN

  1. Reitstunden finden nach dem Reitstundenplan statt. Dieser wird von vom der Reitlehrer/in vorbereitet und vom Vorstand genehmigt.
  2. Longenstunden müssen aus dem Plan ebenfalls ersichtlich sein.
  3. Nichtmitglieder können grundsätzlich an den Reitstunden teilnehmen; jedoch nach Ablauf der „Schnupperphase“ nur bei Ausbildern, die über eine Reitlehrerhapftpflichtversicherung verfügen.
  4. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr und Risiko; eine Haftung des Vereines, der Stallgemeinschaft oder von ihnen beauftragter Personen ist ausgeschlossen.

*** FÜNFTER ABSCHNITT *** SONSTIGE LEISTUNGEN RFVÖ ***

§18 ANLANGENNBENUTZUNG DURCH NICHTMITGLIEDER

  1. Die Anlagenbenutzung ist auch für Nichtmitglieder gegen Bezahlung nach Absprache möglich.
  2. Die Anlagenbenutzungsgebühr ist aktuell in Bearbeitung durch den Verwaltungsrat.

§19 STALLGEMEINSCHAFT

  1. Rechtsgrundlage der Stallgemeinschaft im RFVÖ ist die Koppel/Stallordnung
  2. Pacht der Koppeln und Versorgung der Pferde wird durch die Nutzer bestritten.

*** SECHSTER ABSCHNITT *** SONSTIGE LEISTUNGEN – REITLEHRER ***

§20 ALLGEMEINES

Diese Leistungen erfolgen vom Reitlehrer auf eigene Verantwortung und Rechnung.

§21 PFERDEPFLEGE und -AUSBILDUNG

  1. Pferdepflege und -Ausbildung wird individuell, nach persönlicher Absprache angeboten.
  2. Turniervorstellung nach Absprache möglich.

*** SIEBTER ABSCHNITT *** SCHLUSSBESTIMMUNGEN ***

§22 ZUSTÄNDIGKEITEN

  1. Für den Vollzug der Gebührenordnung ist nach § 8 d. Satzung der Verwaltungsrat zuständig.
  2. Alle von der Gebührenordnung abweichenden Absprachen bedürfen der Schriftform und Zustimmung des Verwaltungsrates.

§23 UNWIRKSAMKEITSKLAUSEL

Sollte eine Bestimmung dieser Gebührenordnung unwirksam sein, so tritt an ihre Stelle die gesetzlich vorgesehene Regelung, ohne die Unwirksamkeit der gesamten Verordnung Folge zu haben.

§24 INKRAFTTRETEN

Diese Gebührenordnung tritt gem. § 6 und § 8 d. Satzung zum 01.01.1994 in Kraft.
Die Gebührenordnung wurde zuletzt am 16.03.2024 angepasst.