Anlagenbenutzungsordnung

i.d.F.v. 02.03.2012

§1 ALLGEMEINES

(1) Der RFVÖ als Eigentümer der Gesamtanlage stellt diese zur Ausübung des Reit- und Fahrsportes  zur Verfügung. Die Benutzungsmodalitäten regelt diese Anlagenbenutzungsordnung. Der/Die Reitlehrer/in leitet den Reitbetrieb und ist für alle Fachfragen des Reitbetriebes zuständig. (2) Betreten und Nutzen der Anlage und ihrer Einrichtungen, so wie die Teilnahme an allen Veranstaltungen erfolgen auf eigene Gefahr und Risiko. Eine Haftung des Vereines, der Stallgemeinschaft oder einer von ihnen beauftragten Person ist ausgeschlossen.

§2 NUTZUNGSBERECHTIGTE

(1) Nutzungsberechtig sind:
  1. Aktive RFVÖ-Mitglieder
  2. Stallgemeinschaftsmitglieder (im Rahmen des Einstellvertrages)
  3. Reitschüler (im Rahmen der Reitstunden)
  4. Passive Mitglieder und Nichtmitglieder, die die Anlagenbenutzungsgebühr an den RFVÖ entrichten.
(2) Das Recht auf Nutzung der Anlage ist an die Person des Berechtigten gebunden und nicht übertragbar.

§3 ALLGEMEINE BENUTZUNGSVORSCHRIFTEN

(1) Die Reitanlage darf nur mit gesunden Pferden, die sich in einem dem deutschen Standard entsprechenden Pflegezustand befinden, benutzt werden. (2) Weiterhin setzt die Anlagenbenutzung eine umfassende, ordnungsgemäße Ausrüstung für Pferd und Reiter voraus. Richtungsweisend sollen die LPO sowie die FN-Schriftenreihe „Richtlinien für Reiten und Fahren“ sein. (3) Es besteht Helmpflicht; die Vorschriften der LPO gelten entsprechend. (4) Schlagende oder beißende Pferde sind eindeutig als Gefahrenquelle zu kennzeichnen. (5) Wer als letzter die Reitanlage verlässt, hat dafür zu sorgen, dass sämtliche Türen verschlossen, das Licht gelöscht und die Hunde im Gebäude sind.

§4 REITREGELN

Folgende Regeln sind beim Reiten zu beachten:
  1. In der Reithalle oder auf dem Reitplatz hat man sich so ruhig zu verhalten, dass jede Beunruhigung der Pferde ausgeschlossen ist.
  2. Vor Betreten und Verlassen der Reitbahn hat der Reiter auf sich aufmerksam Zu mach („Tür frei, bitte“ – „Ist frei“ -„Danke“).
  3. Das Aufsitzen erfolgt nicht auf der Stallgasse, sondern erst in der Bahn bzw. auf dem Platz und zwar auf der Mittellinie.
  4. Halten und Schritt auf dem Hufschlag ist untersagt, wenn mehr als ein Reiter die Bahn benutzt. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreiten freizuhalten; hierbei ist ein Zwischenraum von 2,50 Metern (3 Schritten) einzuhalten.
  5. Reiten mehrere Reiter gleichzeitig, so ist ein Sicherheitsabstand von einer Pferdelänge zu halten.
  6. Beim Überholen ist auf der Innenseite vorbeizureiten.
  7. Reiten auf der entgegengesetzten Hand ist nur zulässig, wenn sich nicht mehr als vier Reiter in der Bahn befinden, und alle damit einverstanden sind. Ansonsten bestimmt der älteste Reiter den regelmäßigen Handwechsel.
  8. „Linke Hand“ hat Vorrang vor „Rechter Hand“; es ist stets rechts auszuweichen.
  9. Wer von hinten kommt muss ausweichen
  10. Ganze Bahn hat sowohl vor Zirkel- und Wechsellinie, als auch vor den Bahnfiguren Vorrang
  11. Ist beabsichtigt von den Vorrangregeln abzuweichen, so ist dies laut anzukündigen („Hufschlag frei, bitte!“ / „Mittellinie frei, bitte!“ / „Danke!“ u.ä.).
  12. Ist ein Handwechsel angeordnet, so gehört der Hufschlag den Reitern auf der neuen Hand.
  13. Jeder Hallen-/Platzbenutzer haftet für verursachte Schäden; diese sind der Reitlehrerin umgehend mitzuteilen.

§5 ALLGEMEINE GEBOTE

(1) Kinder unter 12 Jahren dürfen sich in der Reithalle/auf dem Reitplatz nur unter Aufsicht eines Erwachsenen aufhalten, der sie zum pferdegerechten Verhalten animieren kann. (2) Hunde (Ausnahme die Stallwachhunde) dürfen nur angeleint mitgeführt werden. In der Halle/auf dem Platz sind Hunde nicht erlaubt. Wer diesen Bestimmungen zuwider handelt, nimmt eine Verletzung seines Hundes durch Pferdetritte oder Zurechtweisung durch Dritte billigend in Kauf.

§6 REITSTUNDEN

(1) Reitstunden finden nach dem Reitstundenplan statt. Dieser wird von der Reitlehrerin vorbereitet und vom Vorstand genehmigt. (2) Longenstunden müssen aus dem Plan ebenfalls ersichtlich sein. (3) Die Stundenpreise sind durch Aushang bekannt zu machen. (4) Nichtmitglieder können grundsätzlich an den Reitstunden teilnehmen; jedoch nach Ablauf der „Schnupperphase“ nur bei Ausbildern, die über eine Reitlehrerhaftpflichtversicherung verfügen.

§7 LONGIEREN

(1) Longieren ist nur zulässig, wenn dadurch der allgemeine Reitbetrieb nicht gestört wird. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn sich nur ein Reiter in der Bahn befindet. (1) Ausnahmen bestehen nur, wenn sich nicht mehr als drei erfahrene Reiter mit älteren Pferden in der Bahn befinden und alle dem Longieren zustimmen. (2) Auf dem Spring- und dem Abreiteplatz ist das Longieren verboten.

§8 LONGIEREN IM LONGIERZIRKEL

(1) Der Longierzirkel darf immer nur mit einem Pferd genutzt werden. (2) Es ist ausschließlich ordnungsgemäßes Longieren (Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 6) und „Round Pen“-Arbeit zulässig. (3) Um Verletzungen vorzubeugen, dürfen sich die Pferde im Longierzirkel nicht wälzen. (4) Die Bodenfläche ist nach jeder Benutzung ggfs. abzuäppeln und einzuebnen. (5) Etwaige Beschädigungen sind umgehend der Reitlehrerin zu melden.

§9 PADDOCK – NUTZUNG

(1) Der dritte Abschnitt der Koppelordnung (Benutzungsvorschriften) gilt entsprechend. (2) Die Paddocks sind nach jeder Benutzung abzuäppeln. (3) Wer als Letzte/r sein Pferd vom Paddock holt, ist für das Ausschalten des Stromes verantwortlich. (4) Etwaige Beschädigungen sind umgehend der Reitlehrerin zu melden.

§10 REITEN IM GELÄNDE

(1) Alle Reiter beim RFVÖ verpflichten sich, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Gelände zu reiten (s. hierzu Anlage „Reiten im Gelände“). (2) Ein Reiter alleine soll nur reiten, wenn er zuvor einem Zurückbleibenden seinen Reitweg mitgeteilt hat. (3) Reiten mehrere gemeinsam, so ist vorher abzusprechen, wer den Geländeritt führt und welche reiterlichen Anforderungen gestellt werden können.

§11 ANLASSBEZOGENE BENUTZUNGSBESCHRÄNKUNG

Machen besondere Veranstaltungen wie Turniere, Lehrgänge etc. es erforderlich, die Reithalle oder einen Platz für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren oder diesen einzuschränken, so wird dies durch Aushang angekündigt.

§12 STALLPERSONAL

(1) Das Stallpersonal darf nur im Rahmen der ihm vom Verwaltungsrat oder dem/der Reitlehrer/in zugewiesenen Aufgaben in Anspruch genommen werden. (2) Besondere Wünsche sind an den/die Reitlehrer/in zu richten.

§1S SANKTIONSMÖGLICHKEITEN

(1) Wer trotz Abmahnung gegen diese Anlagebenutzungsordnung verstößt, kann
  1. mit einem Ordnungsgeld belegt werden
  2. befristet von der Anlagenbenutzung ausgeschlossen werden
  3. endgültig von der Anlagenbenutzung ausgeschlossen werden.
(2) Wer unberechtigt die Anlage benutzt, begeht einen Hausfriedensbruch im Sinne des § 123 StGB.

§14 BESONDERER HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Ergänzend zu § 1 (2) dieser Ordnung wird besonders darauf hingewiesen, dass der Verein nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch Lehr- oder Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder sonst wie an privatem Eigentum der Einsteller oder der Besucher entstehen, haftet, soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Vereines, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder irgendwelcher sonstiger Hilfspersonen beruhen.

$15 ZUSTÄNDIGKEITEN

(1) Für den Vollzug der Anlagenbenutzungsordnung ist nach § 6 d. Satzung der Verwaltungsrat zuständig. Sofortmaßnahmen können von dem/der Reitlehrer/in angeordnet werden; wünscht der Betroffene eine Überprüfung dieser Sofortmaßnahmen durch den Verwaltungsrat, so hat dieser Prüfungsantrag keine aufschiebende Wirkung. (2) Alle von der Anlagenbenutzungsordnung abweichenden Absprachen bedürfen der Schriftform und Zustimmung des Verwaltungsrates.

$16 UNWIRKSAMKEITSKLAUSEL

Sollte eine Bestimmung dieser Stallordnung unwirksam sein, so tritt an ihre Stelle die gesetzlich vorgesehene Regelung, ohne die Unwirksamkeit der gesamten Verordnung zur Folge zu haben.

§17 INKRAFTTRETEN

Diese Stallordnung tritt gem. §8 (4) d. Satzung zum 01.01.1994 in Kraft. Die Anlagenbenutzungsordnung wurde zuletzt der Satzungsneufassung vom 02.03.2012 angepasst. Für die Richtigkeit der Änderungen und der Abschrift bis 2015 Alex Faulhaber 1. Vorsitzender