i.d.F.v. 25.03.2022
§1 ALLGEMEINES
Der am 01. Juni 1974 gegründete Verein führt den Namen
„REIT- und FAHRVEREIN ÖSTRINGEN e.V.“ (RFVÖ).
Er hat seinen Sitz in Östringen, Landkreis Karlsruhe. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 ZWECK DES VEREINES
Zweck des Vereines ist die Förderung des Reit- und Fahrsportes, die Durchführung von Leistungsprüfungen, die Erteilung von Pferdepflege-, Fahr- und Reitunterricht, sowie die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine mit gleichgerichteten Bestrebungen.
Insbesondere soll Jugendlichen der richtige Umgang mit dem Pferd im Hinblick auf die positive erzieherische Wirkung gelehrt werden. Auch ist es das erklärte Bestreben, Beschädigungen und Belästigungen der Umwelt durch unreiterliches Verhalten weitgehendst zu vermeiden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§3 MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen, welche die Zwecke des Vereins zu fördern bereit sind, erwerben.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Verwaltungsrat.
Die Mitglieder setzen sich aus
- aktiven Mitgliedern
- aktiven Ehrenmitgliedern
als ordentlichen Mitgliedern und
- Reitausweismitgliedern
- passiven Ehrenmitgliedern
- passiven Mitgliedern
- passiven Fördermitgliedern
- Stallgemeinschaftsmitgliedern
- Reitschülern
als fördernde Mitglieder zusammen.
Die Definitionen der Personenkreise sind in der RFVÖ – Geschäftsordnung festzulegen. Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt werden.
Mit dem Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung und auf ihrer Grundlage erlassene Verordnungen an.
Jedes RFVÖ–Mitglied ist in besonderem Maße an dem Tier –, Natur – und Umweltschutz verpflichtet und achtet die „Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes“ der FN (Deutsche reiterliche Vereinigung).
Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Mitglieder, welche mit ihrem Beitrag im Rückstand bleiben, können nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand aus der Liste der Mitglieder gestrichen werden. Die erfolgte Streichung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat mit einer 2/3 Mehrheit.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich anzuzeigen. Mitglieder, welche der Satzung zuwiderhandeln oder durch ihr Benehmen das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen, können durch den Verwaltungsrat aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vom Tag der Austrittserklärung ab erlöschen alle Mitgliederrechte.
§4 VEREINSJUGEND
Die jugendlichen Mitglieder des Vereines bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereines in Inhalt, Form und Organisation.
§5 GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 BEITRÄGE
Die gesonderten Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Sie sind zum 1. Februar eines jeden Jahres fällig. Näheres wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
Zusätzliche Umlagen müssen in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Jedes Mitglied ist zur Mitarbeit verpflichtet. Aufgaben dürfen nicht ohne triftigen Grund abgelehnt werden.
§7 LEITUNG UND VERWALTUNG
Organe des Vereines sind: der Vorstand, der aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Kassenwart besteht (§ 26 BGB), der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Kassenwart vertritt den Verein in allen finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten; er ist berechtigt, Zahlungen vor- und entgegenzunehmen. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
Den Verwaltungsrat bilden:
1. der/die erste Vorsitzende
2. der/die zweite Vorsitzende
3. der/die Kassierer(in)
4. der/die Schriftführer(in)
5. der/die Reitlehrer(in)
6. der/die Pressewart(in)
7. der/die Jugendwart(in)
8. drei Beisitzer(innen)
§8 RECHTE UND PFLICHTEN
Dem Verwaltungsrat obliegt die innere Führung des Vereines, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Festsetzung der Termine zu Veranstaltungen, sowie die hierzu erforderlichen Vorbereitungen, ferner die Festsetzung der Vereinsfarben und des Reitanzuges.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung sind zu Protokoll zu nehmen und vom Vorsitzenden, sowie vom Protokollanten durch Unterschrift zu bestätigen. Das Protokoll einer Mitgliederversammlung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen. Erfolgt kein Einspruch, so gilt dies als Genehmigung.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der erste Vorsitzende bzw. in seiner Abwesenheit der zweite Vorsitzende anwesend ist und ordnungsgemäß zur Sitzung geladen worden ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat ist befugt, zu seinen Sitzungen von Fall zu Fall Vertreter bestimmter Interessengruppen oder Sachverständige ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.
Zur Durchsetzung des Satzungszieles und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen inneren Führung regelt der Verwaltungsrat durch diverse Verordnungen den vereinsinternen Betrieb; insbesondere Geschäfts-, Anlagenbenutzungs-, Stall.- und Gebührenordnung sind im Rahmen dieser Satzung zu verabschieden; ihr Vollzug obliegt dem Verwaltungsrat.
§9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich im März stattfinden.
Die Hauptversammlung, beschließt über
1. Bestellung und Abberufung des Vorstandes / Verwaltungsrates
2. den Jahresbericht
3. den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
4. die Entlastung des Vorstandes
5. die Festsetzung des Aufnahme- und Mitgliedsbeitrages
6. Satzungsänderungen
7. Wahl der zwei Kassenprüfer
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang beim RFVŐ und Veröffentlichung im Gemeindemitteilungsblatt Östringen.
Etwaige Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich dem ersten Vorsitzenden bis spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin zu übermitteln.
Die Tagesordnung ergibt sich aus den Aufgaben des Vereines.
§10 WAHLEN
Es scheiden zu Neuwahlen jeweils aus:
- a) zu der in ungerader Jahreszahl stattfindenden Mitgliederversammlung
- der erste Vorsitzende
- der Kassier
- der Pressewart
- zwei Beisitzer
- b) zu der in gerader Jahreszahl stattfindenden Mitgliederversammlung alle übrigen Verwaltungsratsmitglieder.
c) der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und ist Mitglied des Verwaltungsrates d) Wiederwahl ist zulässig
§11 MEHRHEITEN
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Als Verwaltungsratsmitglieder sind Mitglieder vom achtzehnten Lebensjahr an wählbar.
Bei der Beschlussfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit, soweit keine andere Regelung in der Satzung getroffen ist.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen ist 2/3 Stimmenmehrheiten erforderlich.
Das Stimmrecht kann auch durch einen Vertreter mit schriftlicher Vollmacht ausgeübt werden.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Soll der Zweck des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden, dann ist hierzu die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich, die innerhalb von vier Wochen stattzufinden hat. Auch hierzu ist mindestens vierzehn Tage vorher öffentlich einzuladen.
§12 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand im Bedarfsfall jederzeit einberufen werden. Wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stellt, ist diesem Antrag stattzugeben. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§13 HAFTUNG
Für alle Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Das Betreten und Nutzen der gesamten RFVÖ-Anlage und ihres Inventars erfolgt auf eigene Gefahr und Risiko; die Haftung des Vereines, der Stallgemeinschaft oder einer von ihnen beauftragten Personen ist ausgeschlossen.
Für etwaige Schäden, die durch eine Veranstaltung des Vereines entstanden sind, haftet dieser nur so weit, wie die entsprechende Versicherung des Sportbundes dafür eintritt.
§14 AUSSCHÜSSE
Aus besonderen Anlässen (bspw. Baumaßnahmen), kann der Verwaltungsrat Ausschüsse (bspw. Bauzuschuss) berufen.
Ein Ausschuss besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die ihren Ausschussvorsitzenden eigenverantwortlich wählen.
Der Ausschussvorsitzende gehört über die Dauer der Maßnahmen dem Verwaltungsrat an und ist stimmberechtigt.
§15 AUFLÖSUNG DES VEREINES
Die Auflösung des Vereines kann nur durch Beschluss in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Es müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein und mit zwei Drittel Mehrheit für die Auflösung stimmen.
Falls weniger als zwei Drittel anwesend sind, muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden mit zwei Drittel Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
Solange noch sieben Mitglieder bereit sind, den Verein fortzuführen, kann er nicht aufgelöst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Östringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte ein neuer Verein mit gleichgerichteten Bestrebungen später wieder gegründet werden, so ist das Vermögen an diesen Verein, wenn er gemeinnützigen Zwecken dient, zu übertragen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Liquidatoren.
§16 GÜLTIGKEIT DER SATZUNG
Die Neufassung der mehrfach geänderten Gründungs-Satzung (Fassung v. 06.06. 1974) ist in der Mitgliederversammlung vom 25.03.2022 beschlossen worden.
Östringen, den 25.03.2022
gez. Julia Hoffmann, Schriftführer Patrick Zajonc, 1. Vorsitzender