GEBÜHRENORDNUNG
i.d.F.v. 25.03.2022
§1 ALLGEMEINES
(1) Der RFVÖ erlässt im Rahmen seiner Satzung die Gebührenordnung. Sie legt fest, für welche Mitgliedschaften beim RFVÖ, aber auch Leistungen des RFVÖ, Gebühren in festzusetzenden Höhen anfallen.
(2) Adressaten der Zahlungen können das Vereinskonto, das Stallkonto, das Koppelkonto oder auch der/die Reitlehrer/in bzw. Stallmeister/in sein.
(3) Regelmäßige Zahlungen (bzw. Stall- oder Mitgliedergebühren) sind als Dauerauftrag oder mit Einzugsermächtigung einzurichten.
(4) Laufende Zahlungen sind, falls in der Satzung oder einer anderen Verordnung nichts anders festgelegt wird, bis zum 1. des Monats fällig.
§2 GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
*** ERSTER ABSCHNITT *** MITGLIEDSGEBÜHREN ***
§3 MITGLIEDERSTATUS
Die Mitgliedergruppen sind in §2 RFVÖ-GeschO definiert.
§4 AKTIVE MITGLIEDER
(1) Aktive Ehrenmitglieder (AE) | sind gebührenfrei | |
(2) Aktive erwachsene Mitglieder | Aufnahmegebühr 495.-€ | Jahresbeitrag 100.- € |
(3) Aktive jugendliche Mitglieder | Aufnahmegebühr 295.-€ | Jahresbeitrag 55.- € |
§5 REITAUSWEISMITGLIEDER
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag wie in § 4 Abs. 2 u. 3 GebO.
§ 6 PASSIVE MITGLIEDER
Passive Ehrenmitglieder (PE) | sind beitragsfrei |
Passive erwachsene Mitglieder (P) | Jahresbeitrag 15 € |
Passive jugendliche Mitglieder (PJ) | Jahresbeitrag 15 € |
Passive Fördermitglieder (PF) | Jahresbeitrag eines aktiven erwachsenen Mitglieds |
§7 FAMILIENMITGLIEDSCHAFT
Die Aufnahmegebühr ist nur für einen aktiven Erwachsenen zu bezahlen, die Jahresbeiträge für jedes Familienmitglied nach Mitgliedsstatus.
§8 STALLGEMEINSCHAFTSMITGLIEDER
Individuelle Festsetzung, die Höhe richtet sich nach Art, Maß und Umfang der Nutzung und des persönlichen Engagements. Der Betrag ist mit Abschluss des Einstellvertrages vom Vorstand festzusetzen und dem RFVÖ zuzuführen.
§9 REITSCHÜLER
Jugendliche und erwachsene Reitschüler sind gebührenfrei.
*** ZWEITER ABSCHNITT *** ARBEITSSTUNDEN
§10 ALLGEMEINES
(1) Satzungsgemäß ist jedes Mitglied zur Mitarbeit im Verein verpflichtet. Um ein geordnetes Zusammenarbeiten, aber auch den Unterhalt der Gesamtanlage des RFVõ zu gewährleisten, sind Arbeitsstunden abzuleisten. Ersatzweise sind Zahlungen zu leisten.
(2) Jeder muss seinen Stundennachweis selbst führen. Geleistete Stunden sind von einem Mitglied des Verwaltungsrates gegenzuzeichnen.
(3) Der Arbeitsstundennachweis ist zum Jahresende an den Kassenwart vorzulegen; dieser prüft und stellt ggfs. Differenzbeträge in Rechnung.-
$11 STUNDENSÄTZE
Die zu leistende Stundenzahl ist jährlich vom Verwaltungsrat, gemessen an der anfallenden Arbeit, zu kalkulieren. Sie ist in der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Erfolgt keine Bekanntgabe, so wird die Arbeitsstundenregelung des Vorjahres übernommen.
$12 ARBEITSSTUNDEN I STUNDENSÄTZE
Die Mitgliedergruppen sind in §2 RFVÖ – Geschäftsordnung definiert
Aktive Ehrenmitglieder | Keine Arbeitsstunden |
Aktive erwachsene Mitglieder | 55 Arbeitsstunden |
Aktive jugendliche Mitglieder | 25 Arbeitsstunden |
Reitausweismitglieder | keine Arbeitsstunden |
Passive Mitglieder | keine Arbeitsstunden |
Familienmitgliedschaft | 75 Arbeitsstunden |
Stallgemeinschaftsmitglieder | wie individuell vereinbart |
Reitschüler | keine Arbeitsstunden |
Passive Fördermitglieder | keine Arbeitsstunden |
§13 ERSATZWEISE GELDZAHLUNGEN
(1) Werden abzuleistende Arbeitsstunden nicht in geforderter Höhe erbracht, so stellt der RFVÖ dem Pflichtigen den Differenzbetrag in Rechnung.
(2) Derzeit sind 10,00 € für jede nicht erbrachte Arbeitsstunde eines Erwachsenen und 5,00 € für jede nicht erbrachte Arbeitsstunde eines Jugendlichen (bis 18 Jahre) zu zahlen.
*** DRITTER ABSCHNITT *** STALLGEBÜHREN ***
§14 ALLGEMEINES
(1) Auf Grundlage des Einstellungsvertrages und der Stall- bzw. Anlagenbenutzungsordnung stellt der RFVÖ seine Stallungen zur Verfügung.
(2) Die anfallenden Kosten sind bis zum 1. des Monats per Dauerauftrag zu überweisen.
(3) Das Konto wird vom Stallmeister/in oder einem anderen Verwaltungsratsmitglied verwaltet; die Kontoführung und Abrechnung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Verwaltungsratsmitglied halbjährlich geprüft und gegengezeichnet.
(4) Der Kontenführer ist dem Verwaltungsrat jederzeit Rechenschaft über Kontoführung und Abrechnung schuldig.
(5) Die Laufzeit eines Einstellungsvertrages ist unbegrenzt. Er kann vom Einsteller mit einer Vorlaufzeit von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Bei einem Ausschluss aus dem Verein (siehe Satzung §3) erlischt der Einstellungsvertrag ebenfalls mit einer Vorlaufzeit von 30 Tagen zum Monatsende.
§15 GEBÜHRENSÄTZE
Die Gebühren für die Einstellung von Pferden findet man unter: https://reitvereinoestringen.de/pensionsboxen/
*** VIERTER ABSCHNITT *** REITSTUNDEN ***
§16 ALLGEMEINES
(1) Grundsätzlich werden alle Reitstunden von dem/der Reitlehrer/in in eigener Verantwortung auf eigene Rechnung durchgeführt.
(2) Die Reitstunden sind direkt bei dem/der Reitlehrer/in zu bezahlen.
§17 REITSTUNDEN
(1) Reitstunden finden nach dem Reitstundenplan statt. Dieser wird von vom der Reitlehrer/in vorbereitet und vom Vorstand genehmigt.
(2) Longenstunden müssen aus dem Plan ebenfalls ersichtlich sein.
(3) Nichtmitglieder können grundsätzlich an den Reitstunden teilnehmen; jedoch nach Ablauf der „Schnupperphase“ nur bei Ausbildern, die über eine Reitlehrerhapftpflichtversicherung verfügen. (4) Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr und Risiko; eine Haftung des Vereines, der Stallgemeinschaft oder von ihnen beauftragter Personen ist ausgeschlossen.
*** FÜNFTER ABSCHNITT *** SONSTIGE LEISTUNGEN – RFVÖ ***
§18 ANLAGENBENUTZUNG DURCH NICHTMITGLIEDER
(1) Die Anlagenbenutzung ist auch für Nichtmitglieder gegen Bezahlung nach Absprache möglich.
(2) Die Anlagenbenutzungsgebühr beträgt 25,00 €/ Monat. Außerdem sind 6 Arbeitsstunden pro Monat abzuleisten.
(3) Der zweite Abschnitt der Gebührenordnung gilt entsprechend.
§19 KOPPELGEMEINSCHAFT
(1) Rechtsgrundlage der Koppelgemeinschaft im RFVÖ ist die Koppelordnung.
(2) Pacht und laufender Unterhalt der Koppeln wird durch die Nutzer bestritten.
*** SECHSTER ABSCHNITT *** SONSTIGE LEISTUNGEN – REITLEHRER ***
§20 ALLGEMEINES
Diese Leistungen erfolgen vom Reitlehrer/Stallmeister auf eigene Verantwortung und Rechnung.
$21 PFERDEPFLEGE UND -AUSBILDUNG
(1) Pferdepflege und – Ausbildung wird individuell, nach persönlicher Absprache angeboten.
(2) Turniervorstellung nach Absprache möglich.
*** SIEBTER ABSCHNITT *** SCHLUSSBESTIMMUNGEN ***
§22 ZUSTÄNDIGKEITEN
(1) Für den Vollzug der Gebührenordnung ist nach $ 8 d. Satzung der Verwaltungsrat zuständig.
(2) Alle von der Gebührenordnung abweichenden Absprachen bedürfen der Schriftform und Zustimmung des Verwaltungsrates.
§23 UNWIRKSAMKEITSKLAUSEL
Sollte eine Bestimmung dieser Gebührenordnung unwirksam sein, so tritt an ihre Stelle die gesetzlich vorgesehene Regelung, ohne die Unwirksamkeit der gesamten Verordnung zur Folge zu haben.
§24 INKRAFTTRETEN
Diese Gebührenordnung tritt gem. § 8 (4) d. Satzung zum 01.01 .1994 in Kraft.
Die Gebührenordnung wurde zuletzt der Satzungsneufassung vom 25.03.2022 angepasst.
Für die Richtigkeit der Änderungen und der Abschrift bis 2015
Patrick Zajonc
1. Vorsitzender