Koppelordnung

i.d.F.v. 02.03.2012

*** Erster Abschnitt *** ALLGEMEINES

§1 ENTSTEHUNG / ZIELE

(1) Die Koppelgemeinschaft im RFVÖ wurde im Mai 1988 gegründet, um unabhängig vom Vereinsvermögen die finanziellen Voraussetzungen für das Anpachten von Gelände zur Errichtung von Koppeln zu schaffen. (2) Erklärtes Ziel der Koppelgemeinschaft ist es, einen regelmäßigen Weidegang der Pferde zu gewährleisten und somit vermehrt zur artgerechten Haltung beizutragen.

§2 GRÜNDUNGSMITGLIEDER

Gründungsmitglieder der Gemeinschaft waren: Karin Köhler, Matthias Rothermel, Rudi Dambier, Aminata Fadika, Robert Michenfelder, Jürgen Knopf, Ruth Bolten, Katja Wiesemann, Katja Friebel, Carmen Heneka, Herbert Appel, Klaus Östringer und Susen Böttker.

§3 RECHTSGRUNDLAGEN

Im Rahmen der Satzungsänderung vom 14.05. 1993 wurde es möglich, die ehemalige „Satzung der Koppelgemeinschaft im R.u.F.V.“ in diese Koppelordnung umzuwandeln. Rechtsgrundlage ist die Satzung; die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen finden sinngemäß Anwendung.

§4 AUSSETZEN DER KOPPELGEMEINSCHAFT

In ihrer Sitzung vom 26.10.96 fasste die Koppelgemeinschaft den Entschluss bis auf weiteres das Beweiden der Koppeln durch alle Einsteller zu dulden. Entscheidungs- und anspruchsberechtigte Koppelgemeinschaftsmitglieder waren zu diesem Zeitpunkt Matthias Rothermel, Alex. Faulhaber, Uwe Hettmannsperger, Christian Finster und Kerstin Markheiser. Das Koppelkonto wurde zu Gunsten des Stallkontos aufgelöst. Nicht mehr zutreffende Bestimmungen wurden aus der Koppelordnung gestrichen.

*** ZWEITER ABSCHNITT *** UNTERHALT / INSTANDHALTUNG ***

§5 ART und UMFANG

Die Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und – kosten obliegen den Benutzern. Die Pachtgebühren werden jährlich im November auf die Anzahl der Pferde umgelegt. Arbeitseinsätze werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

*** DRITTER ABSCHNITT *** BENUTZUNGSVORSCHRIFTEN ***

§6 HAFTUNG

(1) Betreten und Benutzen geschieht auf eigene Gefahr und Risiko des Pferdebesitzers bzw. – betreuers. Er haftet alleine im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung. (2) Besteht diese nicht oder nicht mehr, so haftet er selbst. (3) Es erfolgt kein stillschweigender Haftpflichtverzicht zwischen den Pferdebesitzern/-betreuern untereinander, die ihre Pferde gemeinsam auf die Koppel stellen. (4) Jede Haftung des RFVÖ, der Stallgemeinschaft oder einer von ihr beauftragten Personen ist ausgeschlossen.

§7 PRÜFPFLICHT

Vor jeder Belegung ist der ordnungsgemäße Zustand der Koppeln, insbesondere der Umzäunung zu überprüfen.

§8 WITTERUNGSVERHÄLTNISSE

(1) Die Koppeln dürfen nur benutzt werden, wenn die Witterungs- und Bodenverhältnisse dies zulassen. (2) In Zweifelsfällen ist der/die Reitlehrer/in zu befragen.
  • 9 GESUNDHEITSVERPFLICHTUNG (1) Kranke Pferde dürfen die Koppeln nicht benutzen. (2) Auf Antrag eines Pferdebesitzers, dem sich mindestens fünf weitere anschließen, ist ein tierärztliches Zeugnis vorzulegen. (3) Bis zur Vorlage des Attestes dürfen die Koppeln nicht mehr benutzt werden.

§10 WEIDEGEMEINSCHAFTEN

Gemeinsame Weidegänge sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung aller beteiligten Pferdebesitzer zulässig.

§11 KOPPELSPERRUNG

(1) Wenn es im Rahmen der Bewirtschaftung erforderlich ist, können einzelne Koppeln vorübergehend gesperrt werden. (2) Gesperrte Koppeln sind eindeutig zu kennzeichnen

*** VIERTER ABSCHNITT *** SCHLUSSBESTIMMUNGEN ***

§12 ZUSTÄNDIGKEITEN

(1) Für den Vollzug der Koppelordnung ist nach §8 d. Satzung der Verwaltungsrat () zuständig. (2) Dieser kann insbesondere geeignete Maßnahmen treffen, um eine sinnvolle Bewirtschaftung, die den Interessen aller Benutzer gerecht wird, zu gewährleisten. Hiervon sind alle Beteiligten zu unterrichten.

§13 UNWIRKSAMKEITSKLAUSEL

Sollte eine Bestimmung dieser Koppelordnung unwirksam sein, so tritt an ihre Stelle die gesetzlich vorgesehene Regelung, ohne die Unwirksamkeit der gesamten Verordnung zur Folge zu haben.

§14 SANKTIONSMÖGLICHKEITEN

Wer trotz Abmahnung gegen diese Koppelordnung verstößt, kann
  1. mit einem Ordnungsgeld belegt werden
  2. befristet von der Koppelbenutzung ausgeschlossen werden
  3. endgültig von der Koppelbenutzung ausgeschlossen werden

§15 INKRAFTTRETEN

Diese Koppelordnung tritt gem. § 8 (4) d. Satzung zum 01.01.1994 in Kraft. Die Koppelordnung wurde zuletzt der Satzungsneufassung vom 02.03.2012 angepasst. Für die Richtigkeit der Änderungen und der Abschrift bis 2015 Alex Faulhaber
  1. Vorsitzender