GESCHÄFTSORDNUNG

i.d.F.v. 25.03.2022

§1 GELTUNGSBEREICH – ÖFFENTLICHKEIT

(1) Der RFVÖ erlässt im Rahmen seiner Satzung zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlung genannt) diese Geschäftsordnung. (2) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird. (3) Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben. (4) Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

§2 RFVÖ-MITGLIEDER

Gem. §3 der RFVÖ-Satzung werden die Mitglieder wie folgt definiert: Aktive Mitglieder, sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Außerdem ordnungsgemäß den in der GebO für sie vorgesehenen Mitgliedsbeitrag entrichtet und die Arbeitsstunden abgeleistet haben oder Ehrenmitglieder sind. Wir unterscheiden
  • aktive Ehrenmitglieder (AE)
  • aktive erwachsene Mitglieder (A)
  • aktive jugendliche Mitglieder (AJ)
Reitausweismitglieder, sind Mitglieder, die die Mitgliedschaft wegen der Ausstellung eines Reitausweises pflegen und ordnungsgemäß den in der GebO für sie vorgesehenen Mitgliedsbeitrag entrichtet haben; sie sind zu keine Arbeitsstunden verpflichtet und zu keiner Anlagenbenutzung berechtigt. Wir unterscheiden
  • erwachsene Reitausweismitglieder (R)
  • jugendliche Reitausweismitglieder (RJ)
Passive Mitglieder, sind fördernde Mitglieder, die ordnungsgemäß den für sie in der GebO vorgesehene Mitgliedsbeitrag entrichtet haben oder Ehrenmitglieder sind. Wir unterscheiden:
  • passive Ehrenmitglieder (PE)
  • passive erwachsene Mitglieder (P)
  • passive jugendliche Mitglieder (PJ)
  • passive Fördermitglieder (PF)
Stallgemeinschaftsmitglieder (S), sind ausschließlich in der Stallnutzung den aktiven Mitgliedern gleichgestellt, wenn sie ordnungsgemäß den für sie in der GebO vorgesehenen Einstellbetrag entrichtet haben, der vom Vorstand individuell (je nach Art, Maß und Umfang der Nutzung und des persönlichen Engagements) festzusetzen ist.

§3 EINBERUFUNG

(1) Die Einberufung aller Versammlungen und Gremien des Vereines richtet sich nach den §§9-12 der Satzung. Die Einladung erfolgt durch Aushang beim RFVÖ und Veröffentlichung im Gemeindemitteilungsblatt von Östringen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. (2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.

§4 BESCHLUSSFÄHIGKEIT

Die Beschlussfähigkeit der Versammlung richtet sich nach der Satzung; sie ist bei Versammlungsbeginn festzustellen und zu protokollieren.

§5 VERSAMMLUNGSLEITUNG

(1) Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen. (2) Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen. (3)Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderliche Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelpersonen auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache. (4) Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Sie sind im Protokoll zu vermerken. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit. (5) Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§6 WORTERTEILUNG – REDNERFOLGE

(1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden. (2) Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste. (3) Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen. (4) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen. (5) Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen

§7 WORT ZUR GESCHÄFTSORDNUNG

(1) Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat. (2) Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden. (3) Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

§8 ANTRÄGE

(1) Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in §9 der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen. (2) Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen. (3) Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden. Sie sollen eine schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden. (4) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen. (5) Für Anträge auf Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen der Satzung.

§9 DRINGLICHKEITSANTRÄGE

(1) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. (2) Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. (3) Ein Gegenredner ist zuzulassen.

§10 ANTRÄGE ZUR GESCHÄFTSORDNUNG

(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben. (2) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen. (3) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit, sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen. (4) Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort. (5)Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

§11 ABSTIMMUNG

(1) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben. (2) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals vom Versammlungsleiter zu verlesen. (3) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache. (4) Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung. (5) Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei geheimer Wahl sind eindeutig gekennzeichnete Wahlscheine zu verwenden. (6) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten. (7) Nach Eintritt der Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. (8) Bei Zweifel über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben. (9) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entschiedet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. (10) Auf Antrag von mindesten zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag auf Wiederholung in offener, namentlicher oder geheimer Wahl gerichtet ist und von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder angenommen wird.

§12 WAHLEN

(1) Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind. (2) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt. (3) Vor Wahlen ist ein Wahlleiter zu bestellen, der die Aufgabe hat die Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Er hat während des Wahlganges die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters. (4) Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl bedingungslos anzunehmen, hervorgeht. (5) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. (6) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlleiter festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrückliche für das Protokoll zu bestätigen. (7) Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Ausschüsse, der Abteilungen oder ähnlicher nachgeordneter Gruppierungen während der Legislaturperiode beruft der Verwaltungsrat ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.

§13 VERSAMMLUNSPROTOKOLLE

(1) Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Diese sind innerhalb von zwei Wochen allen Mitgliedern des Verwaltungsrates in Abschrift zuzuleiten. (2) Eine Abschrift des Protokolls von Mitgliederversammlungen ist durch Aushang beim RFVÖ zu veröffentlichen. (3) Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung bzw. Veröffentlichung schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden ist.

§14 AUFGABEN DES VERWALTUNGSRATES UND DER KASSENPRÜFER

(1) Erste/r und zweite/r Vorsitzende/r, Kassenwart/in (Finanzvorstand) Rechte und Pflichten des Vorstandes i.S.d. § 26 BGB sind satzungsgemäß (§7) geregelt. (2) Schriftführer/in Unterstützt den Vorstand in allen organisatorischen Aufgaben. Er/Sie ist insbesondere für die ordnungsgemäße Dokumentation aller Versammlungen und Sitzungen und fristgerechtes Erstellen, Verteilen und Veröffentlichen der Protokolle verantwortlich. (3) Reitlehrer/in Er/Sie organisiert eigenverantwortlich, aber in Abstimmung mit dem Vorstand, den Lehr-, Reit- und Stallbetrieb. Er/Sie unterstützt den Vorstand bei Organisation und Durchführung reitsportlicher Veranstaltungen. (4) Pressewart/in Er/Sie ist verantwortlich für die Darstellung des Vereines und seiner Veranstaltungen in der Öffentlichkeit durch Schrift, Bild und Ton. (5) Jugendwart/in Er/Sie organisiert die Jugend und ihre Tätigkeiten und vertritt deren Interessen im Verwaltungsrat. (6) Beisitzer/innen Sie übernehmen feste Aufgabenbereiche, die sie eigenverantwortlich ausfüllen. Bspw. Beauftragte/r für die Stallgemeinschaft, Beauftragte/r für Freizeit- und Breitensport, Beauftragte/r für den Wirtschaftsbetrieb. (7) Kassenprüfer/innen Durch die Kassenprüfer/innen sind alljährlich die Bücher und Konten des RFVÖ sowie die Kassenführung auf buchhalterisch Richtigkeit der Zahlungsein- und ausgänge zu prüfen. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Ausgaben ausschließlich den satzungsgemäßigen Zielen (§2 RFVÖ-Satzung) dienten. Zur Jahreshauptversammlung ist ein Prüfbericht abzugeben und der Antrag auf Entlastung/Nichtentlastung des Vorstandes, insbesondere der/des Kassenwartin/es und des Verwaltungsrates zu stellen.
  • 15 UNWIRKSAMKEITSKLAUSEL Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so tritt an ihre Stelle die gesetzlich vorgesehene Regelung, ohne die Unwirksamkeit der gesamten Verordnung zu Folge zu haben.
  • 16 INKRAFTTRETEN Diese Geschäftsordnung tritt gem. § 8 (4) d. Satzung zum 01.01.1994 in Kraft.Sie wurde zuletzt der Satzungsneufassung vom 25.03.2022 angepasst.
Patrick Zajonc 1. Vorsitzender