Bedingungen zum Einstellvertrag

§1 ALLGEMEINES:
Einsteller verpflichtet sich, unabhängig von einem Eintritt in den RFVÖ, die Vereinssatzung und auf ihrer Basis erlassene Verordnung anzuerkennen.

§2 VERTRAGSDAUER:
Der Vertrag beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung. Er kann von jedem Teil mit vierwöchiger Frist zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist das Datum des Poststempels ausschlaggebend.

§3 FRISTLOSE KÜNDIGUNG:
Die SGRFVÖ kann mit sofortiger Wirkung, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, wenn
a) der Einsteller trotz Mahnung mit dem Pensionspreis länger als 10 Tage in Verzug ist.
b) der Einsteller eine Vorschrift der Betriebsordnungen missachtet.
c) der Einsteller, oder eine Person, die er mit dem Reiten seines Pferdes beauftragt hat,
1. die guten Sitten verletzt
2. sich dem Verein oder der SG gegenüber einer erheblichen Belästigung schuldig macht
3. das Ansehen o. den Ruf des Vereines oder der SG auf andere Art und Weise schädigt.

§4 Pensionspreis:
Der Pensionspreis richtet sich nach der aktuellen Gebührenordnung des RFVÖ (s. Aush.). Er ist im Voraus bis spätestens zum 1. Tag des laufenden Monats auf die mitgeteilten Konten zu überweisen. Verspätete Zahlung berechtigt die SGRFVÖ Verzugszinsen in Höhe von 10,0 % p.a. zu erheben. Die SGRFVÖ hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Zurückbehaltungsrecht am Pferd des Einstellers. Der Betrieb ist befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach dem für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB, wobei der Betrieb ausdrücklich zum freihändigen Verkauf gem. §1221 BGB ermächtigt wird. Die Verkaufsermächtigung tritt 2 Wochen nach Verkaufsandrohung ein.

§5 AUSKUNFTSPFLICHT:
Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd zu erteilen. Er garantiert dafür, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem verseuchten Stall kommt. Die SGRFVÖ ist berechtigt, hierfür im Zweifelsfall einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen. Weiterhin verpflichtet sich der Einsteller Untugenden des Pferdes, wie bspw. Schlagen, Beißen u.ä. unaufgefordert mitzuteilen und auf Weisung der Stallmeisterin geeignete Vorkehrungen zu treffen, um der Schädigung Dritter vorzubeugen. Im Stallbuch vorzunehmende Eintragungen sind umgehend der Stallmeisterin zu melden. Für die ordnungsgemäßen Eintragungen im Equidenpass ist der Einsteller selbst verantwortlich.

§6 FÜRSORGEPFLICHT:
Um etwaigen Versäumnissen des Einstellers begegnen und modernen Tierschutzaspekten gerecht werden zu können, wird die SGRFVÖ ermächtigt, im Bedarfsfall auf Kosten des Einstellers einen Beschlagschmied oder einen Tierarzt zu beauftragen.

§7 HAFTUNG DES EINSTELLERS:
Der Einsteller hat für alle Schäden aufzukommen, die durch Ihn, einen mit dem Reiten oder Pflegen seines Pferdes Beauftragten oder sein Pferd verursacht werden.

§8 VERSICHERUNG:
Eingestellte Pferde müssen in einer Haftpflichtversicherung aufgenommen sein. Die Haftpflichtversicherung ist auf Anforderung nachzuweisen.

§9 HAFTUNG DER SGRFVÖ:
Die Nutzung des Stalles und seiner Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr und Risiko. Eine Haftung der SGRFVÖ, des Vereines oder einer von ihnen beauftragten Personen ist ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht gehaftet für den Fall des Todes, Erkrankung oder Beschädigung des Pferdes durch Einwirkung wie Schlag, Ausgleiten und ähnliches. Weiterhin wird nicht gehaftet für Beschädigungen der im Vereinsbereich abgestellten Kraftfahrzeuge, Anhänger und sonstiger Gegenstände. Ansprüche aus Feuerschäden, Unfall, Blitzschlag, Tod oder Nottötung und Abhandenkommen sind nicht versichert. Hierfür wird ebenfalls nicht gehaftet. Stall und Sattelkammern werden von der SGRFÖ nicht unter Verschluss genommen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch für das Abhandenkommen von Ausrüstungsgegenständen nicht gehaftet wird. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt. Einsteller und SGRFVÖ sind sich darüber einig, dass die SGRFVÖ für alle diejenigen Risiken, welche in der landwirtschaftlichen Betriebshaft- und Tierhüterhaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind, ebenfalls keine Haftung übernimmt. Wir empfehlen dem Pferdebesitzer sich über den Einstellungsvertrag von seinem Versicherungsvertreter beraten zu lassen und ggfs. entsprechende Versicherungen abzuschließen.

§10 PFLICHTEN DER SGRFVÖ:
Die Stallmeisterin ist verpflichtet, das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern. Anzeichen von Krankheiten und andere besonderen Vorkommen hat sie unverzüglich nach Bekanntwerden dem Einsteller mitzuteilen.

§11 VERTAGSÄNDERUNGEN:
Jegliche Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Streichungen und Änderungen in diesem Vertrag gelten als nicht erfolgt.

$12 ZUSTÄNDIGKEITEN:
Für die Erfüllung des Einstellungsvertrages und zu treffende Entscheidungen ist die SGRFVÖ vertreten durch den Vorstand zuständig. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere in den Fällen des §6, ist die Stallmeisterin alleine entscheidungsbefugt. Die Stallmeisterin ist ermächtigt, im Auftrag der SGRFVÖ Einstellungsverträge abzuschließen.

§13 UNWIRKSAMKEITSKLAUSEL:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, tritt an ihre Stelle die gesetzlich wirksame Regelung, ohne dass dies die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zu Folge hat.