Stallordnung

i.d.F.v. 02.03.2012

§1 ALLGEMEINES

(1) Die Stallgemeinschaft des RFVÖ vermietet Boxen für die Unterstellung von Pferden. (2) Fütterung und anderer Serviceleistungen werden von dem/der Stallmeister/in angeboten. (3) Die Nutzung des Stalles und seiner Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr und Risiko. Eine Haftung des Vereines, der Stallgemeinschaft oder einer von ihnen beauftragten Personen ist ausgeschlossen.

§2 EINSTELLVERTRAG

(1) Für die Einstellung von Pensionspferden ist der Einstellvertrag abzuschließen; dieser ist Bestandteil der Stallordnung. (2) Der/Die Stallmeister/in ist seitens der Stallgemeinschaft zum Abschluss des Einstellvertrages autorisiert. (3) Einsteller, die nicht Mitglieder des RFVÖ sind, erkennen die Satzung und auf ihrer Grundlage erlassene Verordnungen mit Abschluss des Einstellvertrages an. (4) Die für die Einstellung anfallenden Gebühren sind in der Gebührenordnung festgelegt. (5) Ein Muster des Einstellvertrages ist als Anlage beigefügt.

§3 BETRETUNGSRECHT

(1) Nur Pferdeeinsteller oder von ihnen beauftragte Mitglieder des RFVÖ sind zum Betreten der Stallungen berechtigt. (2) Stallruhe herrscht werktags,            mittags >>> von 12.00 – 14.00 Uhr <<< nachts  >>> von 22.00 – 06.00 Uhr <<< In dieser Zeit ist das Betreten der Stallungen verboten. (3) Ausnahmen sind nur in Notfällen zulässig.

§5 SCHUTZVORSCHRIFTEN

(1) Kinder sind während des Aufenthaltes im Stall in geeigneter Weise zu beaufsichtigen. Eltern haften für ihre Kinder. Der Aufenthalt im Stall geschieht auf Gefahr und Risiko der Eltern. (2) Aus Brandschutzgründen sind Rauchen, offenes Licht und ähnliche Gefahrenquellen im Stall verboten. (3) Um im Notfall den Stall schnell räumen zu können, ist von jedem Einsteller an seiner Box ein Halfter mit Strick bereitzuhalten. (4) Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Material befinden sich im Eingangsbereich bei den Sattelkammern. (5) Beißende oder schlagende Pferde sind sowohl durch Anschrift an der Box, als auch beim Bewegen außerhalb eindeutig als Gefahrenquelle zu kennzeichnen.

§6 ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

(1) Hunde sind in der Reitanlage, insbesondere im Stall an der Leine zu führen; die einzige Ausnahme bilden die Stallwachhunde. (2) Die Pferde dürfen nicht auf der Stallgasse geputzt werden. Werden Pferde an einem der Anbindeplätze geputzt, müssen alle Fell- und Schmutzreste sofort beseitigt werden. (3) Die Pferde sind mindestens täglich auszumisten. Nach dem Misten ist die Stallgasse peinlichst zu fegen. (4) Der Mist ist auf dem Mistplatz aufzuhäufen. (5) Besen, Gabeln und Schaufeln sind nach dem Gebrauch zu reinigen und an dem dafür vorgesehenen Platz aufzubewahren. (6) Vor dem Verlassen der Boxen müssen die Hufe der Pferde ausgekratzt werden. (7) Zum Führen der Pferde im Stall, sind nur ordnungsgemäße Ausrüstungsgegenstände, die bestimmungsgemäß benutzt werden, zu verwenden. (8) Wer als letzter die Stallungen verlässt muss sicherstellen, dass alle Türen verschlossen, das Licht gelöscht und die Hunde im Gebäude sind.

§7 SONSTIGE VERBOTE

(1) Das unbefugte Füttern der Pferde und der Wachhunde ist untersagt. (2) Das langfristige Anbinden von Pferden, bspw. um Auszumisten, ist an den Anbindehaken, die den Durchgangsverkehr tangieren, verboten.

§8 AUSKUNFTSPFLICHT

(1) Das Abschließen eines Einstellvertrages setzt die uneingeschränkte Auskunftspflicht des Einstellers gegenüber dem RFVÖ voraus. (2) Insbesondere ist die einwandfreie Gesundheit des Pferdes ständig zu gewährleisten und etwaige Veränderungen umgehend dem/der Stallmeister/in mitzuteilen. Bestehen Bedenken, kann der Vorstand das Beibringen eines tierärztlichen Zeugnisses – im Zweifelsfall von einem Tierarzt, der das Vertrauen der Stallgemeinschaft genießt – verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Einsteller. (3) Jeder Einsteller verpflichtet sich, um Stallbuch zu vermerkende Behandlungen etc. unverzüglich dem/der Stallmeister/in mitzuteilen. Für die Eintragungen im Equidenpass ist der Einsteller selbst verantwortlich. (4) Untugenden, neurotische Störungen oder ähnliche Verhaltensweisen (bspw. Weben, Koppen), die zu einer Nachahmung durch andere Pferde führen können, sind dem Stallmeister/in vor der Einstellung mitzuteilen. Diese Mitteilung ist im Einstellvertrag zu vermerken. Erfolgt dieser Vermerk nicht, so macht sich der Einsteller bei einer Nachahmung durch Drittpferde schadenersatzpflichtig. Der/die Stallmeister/in und bestätigend der Verwaltungsrat hat bei Abschluss eines derartigen Einstellvertrages ein Höchstmaß an Zurückhaltung und Risikoabwägung walten zu lassen, um keine Schadensersatzpflicht seinerseits zu begründen.

§9 SONSTIGE VERHALTENSVORSCHRIFTEN

(1) Jeder Einsteller verpflichtet sich, sein Pferd ständig gegen Tollwut, Influenza und Tetanus, erforderlichenfalls andere Krankheiten impfen und regelmäßig entwurmen zu lassen. Die Entwurmung ist zu einem einheitlichen Termin von dem/der Stallmeister/in oder unter deren Aufsicht durchzuführen; das Entwurmungsmittel mit dem Einsteller abzusprechen. Die Impfungen sind bei erstmaliger Einstellung sowie auf Verlangen des/der Stallmeisters/in oder des Vorstandes nachzuweisen. (2) Jeder Einsteller ist selbst für eine möglichst artgerechte Haltung seines Pferdes insbesondere ausreichende Bewegung und Pflege verantwortlich; kommt ein Einsteller seiner Fürsorgepflicht nicht nach, so kann der Vorstand auf Kosten des Einstellers alle geeigneten Maßnahmen treffen, um Schaden von dem Tier abzuwenden. (3) Vom Einsteller ist eine Pferdehaftpflichtversicherung nachzuweisen.

$10 STALLPERSONAL

(1) Das Stallpersonal darf nur im Rahmen der ihm vom Vorstand oder dem/der Stallmeister/in zugewiesenen Aufgaben in Anspruch genommen werden. (2) Besondere Wünsche sind an den/die Stallmeister/in zu richten.

$11 SANKTIONSMÖGLICHKEITEN

(1) Wer trotz Abmahnung gegen diese Stallordnung verstößt, kann
  1. mit einem Ordnungsgeld belegt werden
  2. befristet von der Stall-/Anlagenbenutzung ausgeschlossen werden
  3. endgültig von der Stall-/Anlagennutzung ausgeschlossen werden.
(2) Begründet der Verstoß gegen die Stallordnung eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Vermögenswerte des RFVÖ oder eines Dritten, so kann ohne Abmahnung ein sofortiges Anlagenbenutzungs- und Stallverbot ausgesprochen werden.

§12 HAFTUNG

Der Verein haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch Lehr- oder Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder sonst wie an privatem Eigentum der Einsteller oder der Besucher entstehen, soweit der Verein nicht gegen solche Schäden versichert ist oder soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Vereines, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder irgendwelcher sonstiger Hilfspersonen beruhen.

§13 ZUSTÄNDIGKEITEN

(1) Für den Vollzug der Stallordnung ist nach § 8 d. Satzung der Verwaltungsrat zuständig. Sofortmaßnahmen können vom Stallmeister/in angeordnet werden; wünscht der Betroffene eine Überprüfung dieser Sofortmaßnahmen durch den Verwaltungsrat so hat dieser Prüfungsantrag keine aufschiebende Wirkung. (2) Alle von der Stallordnung abweichenden Absprachen bedürfen der Schriftform und Zustimmung des Verwaltungsrates. (3) Ist eine Nutzungseinschränkung der Stallungen erforderlich, so kann der Vorstand dies beschließen und durch Aushang bekanntgeben.

§14 UNWIRKSAMKEITSKLAUSEL

Sollte eine Bestimmung dieser Stallordnung unwirksam sein, so tritt an ihre Stelle die gesetzlich vorgesehene Regelung, ohne die Unwirksamkeit der gesamten Verordnung zur Folge zu haben.

§15 INKRAFTTRETEN

Diese Stallordnung tritt gem. § 8 (4) d. Satzung zum 01.01.1994 in Kraft. Die Stallordnung wurde zuletzt der Satzungsneufassung vom 02.03.2012 angepasst. Für die Richtigkeit der Änderungen und der Abschrift bis 2015 Alex. Faulhaber 1. Vorsitzender