JUGENDORDNUNG

i.d.F.v. 10.02.1995

§1 ALLGEMEINES

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des RFVÖ. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereines.

§2 ZIELE

Die Jugendabteilung des RFVÖ gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereines Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

§3 AUFGABEN

Aufgaben sind insbesondere
  • Ausbildung in der Sportart Reiten
  • Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.
  • Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste u.ä.)
  • Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche die keinen Wettkampfsport betreiben.
  • Kontakte zu anderen Jugendorganisationen.

§4 ORGANE

Organe der Jugendabteilung sind der Vereinsjugendausschuss und die Vereinsjugendversammlung.

§5 VEREINSJUGENDVERSAMMLUNG

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des RFVÖ. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u.a.
  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
  • Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
  • Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung
  • Entlastung des Vereinsjugendausschusses.
  • Wahl des/der Jugendwartes/in und der übrigen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses.
Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung des Vereines zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den/die Jugendwart/in einberufen werden. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen bei einer Ladungspflicht von zwei Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten – beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§6 VEREINSJUGENDAUSSCHUSS

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus
  • Jugendwart/in
  • Stellvertreter/in bzw. Jugendsprecher/in
  • Jugendkassenwart/in
Der/die Jugendwart/in vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist Vorsitzende/r des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Verwaltungsrat des Vereines. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zu Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Verwaltungsrat des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden binnen zweier Wochen eine Sitzung einzuberufen. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereines. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§7 JUGENDKASSE

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Dem Verwaltungsrat gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Verwaltungsrat oder einem von ihm Beauftragten ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

§8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen /bspw. Geschäftsordnung).

§9 GÜLTIGKEIT; ÄNDERUNG DER JUGENDORDNUNG

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit der Mehrheit von Zweidritteln der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit der Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft. Änderungen sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Generalversammlung.

§10 INKRAFTTRETEN

Die Jugendordnung der RFVÖ wurde in der Jahreshauptversammlung vom 14.4.1993 einstimmig bestätigt. Die Jugendordnung wurde zuletzt der Satzungsneufassung vom 02.03.2012 angepasst. Für die Richtigkeit der Änderungen und der Abschrift bis 2015 Patrick Zajonc 1. Vorsitzender