Reiten im Gelände

d.h. Feld, Flur, Wald – aber auch im Straßenverkehr

 

Um aber über diese Gedanken nicht zu vergessen, dass auch dem Reiten im Gelände, dem Wald oder auf der Straße gesetzliche Grenzen gesteckt sind, sollen diese Vorschriften hier zusammenfassend dargestellt werden. Das Naturschutzgesetz, das Landeswaldgesetz und die Straßenverkehrsordnung enthalten die Regelungen, die beim Reiten im Freien zu beachten sind. Diese Normen werden durch den sogenannten „Reitererlass“, eine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, ergänzt bzw. zusammengefasst. Das Reiten ist eine besondere Ausgestaltung des im Naturschutzgesetzes verbrieften Rechtes auf Erholung in der freien Landschaft. Deshalb ist das Reiten auf öffentlichen und privaten Wegen, auf Heide und Ödland, auf Waldwegen und auf besonders ausgewiesener Flächen grundsätzlich erlaubt. An dieser Stelle sei erwähnt, dass Wiesen nicht unter die oben angeführten Flächen fallen. Besonders ausgewiesene Flächen sind Grundstücke, die vom Eigentümer für das Reiten freigegeben wurden. Zu dieser „Generalgestattung“ gibt es natürlich entsprechende Einschränkungen; so ist das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen, Wanderpfaden, Sport- und Lehrpfaden sowie Spiel- und Liegewiesen verboten. Sofern gekennzeichnete Wanderwege auf befestigten Straßen mit einer Breite von mehr als drei Metern verlaufen, ist das Reiten im Schritt gestattet. Weitere Einschränkungen können durch die Gemeinden, Naturschutzbehörden und Eigentümer durch Sperrung, die insbesondere durch Beschilderung erfolgen kann vorgenommen werden. Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes bleiben durch die Bestimmungen des Naturschutz- und Landeswaldgesetzes unberührt. Das Reiten auf öffentlichen Wegen in der freien Landschaft ist Teilnahme am Straßenverkehr. Auch auf Feld- und Waldwegen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, findet tatsächlich öffentlicher Verkehr statt – es gelten die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsordnung gelten für Reiter die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß:

Reiter müssen daher .

  • sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird (§ 1 StVO).
  • die Fahrbahn benutzen und analog dem Rechtsfahrgebot auch rechts reiten. Dies bedeutet auch, dass beim Vorhandensein eines von der Fahrbahn getrennten Gehwegs dieser von Reitern nicht benutzt werden darf.
  • mehrere Reiter müssen einzeln hintereinander reiten (§ 2 StVO).
  • die Regeln der Vorfahrt und des Vorranges beachten (§§ 8,9,10 StVO).
  • bei Dämmerung/Nacht sich und ihr Pferd mit einer nicht blendenden weißen Lampe, die auf der linken Seite nach vorne und hinten sichtbar mitgeführt wird, beleuchten (§ 28 StVO).
  • die von ihrem Tier zurückgelassenen Pferdeäpfel von der Straße entfernen (§ 32 StvO, §§ 1,4 AbfG).
  • übermäßiger Alkoholgenuss ist zu vermeiden; es wurde zwar bislang kein absoluter Beweisgrenzwert zur absoluten Reituntüchtigkeit festgelegt, dieser dürfte jedoch im Bereich des Radfahrers zu suchen sein und liegt bei 1,8 Promille.

Alle Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern zwischen 20,00 € und 150,00 € geahndet werden.

 

Werden Hunde mit ins Gelände genommen, so sind diese ausnahmslos an einer Leine zu führen.

 

Über diese gesetzlichen Bestimmungen hinaus, sollte es selbstverständlich sein, dass man Fußgängern, Radfahrern, anderen Reitern, Kraftfahrzeugen im Gelände ausschließlich im Schritt begegnet und zu allen freundlich und hilfsbereit ist.